Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Buchungsbedingungen
Der Verein Wir an der Vechte e.V. bietet zusammen mit dem Mühlenverein Laar interessierten Einzelgästen und Gruppen Bootsfahrten an. Vertragspartner einer solchen Bootsrundfahrt sind der Auftraggeber einerseits und derVerein Wir an der Vechte e.V. andererseits. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen diesen beiden Parteien.
Die Höchstzahl beträgt 25 Personen pro Gruppe.
Wartezeiten
Bei bestellten Bootsfahrten ist der Bootsfahrer verpflichtet, eine Wartezeit von 10 Minuten ab dem vereinbarten Zeitpunkt des Beginns der Bootsrundfahrt einzuhalten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne steht es ihm frei, weiter zu warten oder die Gruppe als nicht angekommen zu betrachten.
Stornobedingungen
Erfolgt die Stornierung des Auftrags bis zu 30 Tagen vorher, so sind 20 % der Fahrtkosten zu bezahlen. Bei Stornierungen bis 8 Tage vor Fahrtbeginn ist eine Stornogebühr von 50 % des Fahrpreises zu zahlen. Bei kurzfristigen Stornierungen innerhalb von 7 Tagen vor der Fahrt oder bei Nichterscheinen wird der volle Fahrpreis fällig.
Zahlungsvereinbarungen
Der Preis für die Bootsfahrt wird vor der Fahrt in Bar beim Verein Wir an der Vechte bezahlt oder per Überweisung anhand des Vertrags.
Höhere Gewalt
Durch höhere Gewalt wie Unwetter, plötzliche Motorschäden etc. kann und muss der Verein Wir an der Vechte e.V. den Ausfall der Bootsfahrt aufgrund der Kurzfristigkeit der Geschehnisse nicht schriftlich bestätigen und wird auch keine Ausfallentschädigung zahlen. Der Bootsführer entscheidet, ob eine Fahrt statt finden kann. Durch höhere Gewalt oder Wartezeiten an Schleusen und Brücken können sich die Fahrzeiten verlängern.
Haftung
Die Teilnahme an den Bootsfahrten erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung wird von Seiten des Verein Wir an der Vechte e.V. nicht übernommen, ebenso wie für verlorengegangene Gegenstände.
Gültigkeit
Der Auftraggeber einer Bootsfahrt erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an. Erhält er von diesen Bedingungen erst nach der Auftragserteilung Kenntnis, erkennt er sie an, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich widerspricht.